Telefon: 0174 4123452 E-Mail: info@mittelelbe-radverleih.de
Copyright 2024 : mittelelbe-radverleih – Eine Marke der Wricke-Touristik GmbH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Saunaverleih Präambel Die nachfolgenden AGBs regeln die rechtlichen Details zwischen Mieter und Vermieter im Saunaverleih der mittelelbe-radverleih – Eine Marke der Wricke- Touristik GmbH. Mieter ist dabei die jeweilige, im Verleihvertrag oder in einer online Buchungsmaske entsprechend eingetragene private oder juristische Person oder deren entsprechend eingesetzter Vertreter. Vermieter ist der mittelelbe-radverleih – Eine Marke der Wricke-Touristik GmbH, vertreten durch ihren jeweiligen Geschäftsführer oder einen eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Die AGBs regeln den Ablauf des Verleihgeschäfts bis zur Rückgabe, eventuelle Haftungen für beide Seiten und Lösungen im Falle von Schäden oder anderen Problemen. Sie sollen den Ablauf für alle Beteiligten so reibungslos und optimal wie möglich gestalten. Individuelle vertragliche Vereinbarungen können über den AGBs stehen, sind in jedem Fall schriftlich zu fixieren. Im Idealfall sollten sie die AGBs lediglich ergänzen. Ziel ist es, den Verleihprozess für alle Beteiligten so eindeutig, angenehm und sicher wie möglich zu gestalten und dem Mieter angenehme Saunaerlebnisse zu bescheren. § 1 Leihgegenstand und Nutzung Der Mieter erkennt durch Übernahme (nach Funktionstest und/oder Probefahrt) der Sauna an, dass diese sich in einem mangelfreien, sauberen, ordnungsgemäßen, fahr- bzw. nutzungsbereiten und verkehrssicheren Zustand befindet. Der Mieter nutzt den Leihgegenstand auf eigene Gefahr. Der Mieter darf den Leihgegenstand nur in gebrauchs- und / bzw. verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften benutzen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter, dass er über ausreichende Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, um den Leihgegenstand zu nutzen. § 2 Preise, Reservierung, Rücktritt von Reservierungen, Vertragsabschluss Die Berechnung und die Angabe von Preisen sind der jeweils aktuell gültigen Preisliste zu entnehmen. Alternativ können die Preise auch direkt beim Vermieter angefragt werden. Die genauen Preisangaben sind außerdem im Mietvertrag oder Angebot eindeutig aufgeführt. Der Mietvertrag kommt mit der Bestätigung der Anfrage durch den Vermieter zustande. Bei einer Stornierung des Auftrages werden den Mietern folgende Preise berechnet: bis 21 Tage vor dem vereinbarten Termin kostenfrei bis 14 Tage vor dem vereinbarten Termin 25 % des Auftragswertes 7 bis 13 Tage vor dem vereinbarten Termin 50 % des Auftragswertes 2 bis 6 Tage vor dem vereinbarten Termin 75 % des Auftragswertes weniger als 2 Tage vor dem vereinbarten Termin 100 % des Auftragswertes. Dem Mieter bleibt in diesen Fällen der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich in diesen Fällen die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen (Forderung gegen Dritte, zusätzl. Personalkosten etc.) vor. Der Vermieter behält sich einen Rücktritt vom Mietvertrag zu jeder Zeit vor, wenn an der Glaubwürdigkeit und oder Zahlungsfähigkeit des Mieters Zweifel bestehen. Der Mieter ist verantwortlich dafür, dem Vermieter rechtzeitig mitzuteilen, wann und wo der Leihgegenstand bereitgestellt werden soll, sowie für die Rückgabe des Gegenstands. Sollte der Mieter dabei einen falschen Ort oder Zeitpunkt angeben, was zu Mehrkosten für den Vermieter führt, ist der Mieter für diese Mehrkosten haftbar. Es ist wichtig zu beachten, dass der Vermieter nicht für Programmpunkte haftet, die ausfallen oder sich verzögern, weil der Mieter falsche Angaben gemacht hat. In solchen Fällen trägt der Mieter die Verantwortung für etwaige Konsequenzen und mögliche Auswirkungen auf den Ablauf. Falls der Mieter den bereitgestellten Leihgegenstand ohne vorherige Stornierung nicht nutzt, bleibt er dennoch verpflichtet, die vollständigen Kosten gemäß des im Vertrag, Angebot oder der gültigen Preisliste vereinbarten Betrags zu zahlen. Im Falle einer vorzeitigen Rückgabe des Leihgegenstands gilt der ursprünglich vereinbarte Mietzeitraum und der entsprechende Mietzins als Grundlage für die Abrechnung. Eine Verlängerung des Mietzeitraums ist nur möglich, wenn der Vermieter dem zustimmt. Sollte eine Verlängerung vereinbart werden, gelten die Preise der aktuellen Preisliste oder die im Vertrag festgelegten Preise für jeden weiteren Nutzungstag. § 3 Pflichten des Mieters Gemäß den vereinbarten Bedingungen verpflichtet sich der Mieter, den Leihgegenstand pfleglich zu behandeln und die technischen Regeln bei seiner Nutzung zu beachten. In den Zeiten, in denen der Leihgegenstand nicht in Gebrauch ist, obliegt es dem Mieter, diesen sicher vor Beschädigungen und unbefugtem Zugriff zu verwahren. Der Mieter verpflichtet sich in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Leihgegenstandes dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen. Aufstellort können private Grundstücke, Einfahrten, Hof, Garten oder Wunschaufstellungsort am Fluss oder See, Wiese oder Wald sein. Aufstellungsuntergrund / Voraussetzungen muss eben und befestigt mit PKW befahrbar (z. B. Rasen, Schotter, Pflaster) sein. Die Sauna darf nicht unter Bäume, Dächern, Vordächern, Carports oder in waldbrandgefährdete Gebiete gestellt werden. Für eine eventuell anfallende Standgenehmigung ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Vor der Nutzung des Holzofens zur Beheizung der Sauna muss der Mieter im Voraus die örtlichen Bestimmungen überprüfen und sicherstellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden. In der Sauna gilt ein striktes Rauchverbot und alle gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Brandschutzes und Unfallsicherheit müssen beachtet werden. Die Nutzung der Sauna durch Dritte ist nicht gestattet. Sollte der Mieter von Pfändungsbeschlüssen oder ähnlichem bedroht sein, ist der Vermieter sofort zu informieren und alle entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Die Nutzung des Leihgegenstandes erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Mieters. Aus Sicherheitsgründen ist es erforderlich, dass während der Benutzung der Sauna mindestens zwei Personen gleichzeitig anwesend sind. Für die Beheizung der Sauna darf nur das vom Vermieter bereitgestellte Holz oder gleichwertiges Holz, das vom Mieter mitgebracht wird, verwendet werden. Die Verwendung von fremden Brennstoffen ist nicht gestattet. Die mitgelieferten Aufgussmittel dürfen nur in den vorgesehenen Mischungsverhältnissen verwendet werden. Sollte der Mieter fremde Aufgüsse verwenden und dadurch Schäden verursachen, haftet er für die entstandenen Kosten. Wenn der Mieter den Leihgegenstand selbst abholt, liegt die alleinige Verantwortung für einen sicheren Transport gemäß der Straßenverkehrsordnung beim Mieter. Die maximale Geschwindigkeit während des Transports beträgt 80 km/h und muss den jeweiligen Witterungsverhältnissen angepasst werden. Der Mieter haftet für jegliche Schäden, sowohl an Personen als auch an Sachen, die während des Transports entstehen. Der Anhänger mit Saunafass wiegt 1.500 kg und ist gebremst. Sie können mit einem Führerschein der Klasse B gefahren werden, wenn das Zugfahrzeug nicht mehr als 2.200 kg (zulässiges Gesamtgewicht zGG) wiegt. Das Fahrzeuggewicht finden Sie auf Ihrem Fahrzeugschein unter Punkt F.1.. Ein eigenständiger Weitertransport des Leihgegenstandes vom Mietstandort aus ist nicht gestattet und untersagt. Die Sauna darf während des Betriebes niemals unbeaufsichtigt bleiben, insbesondere bei der Holzbefeuerung, um die erhöhte Brandgefahr zu minimieren. Es muss immer ein Eimer Wasser bereitstehen. Der Mieter ist verpflichtet die Sauna in einem allgemein sauberen und zumutbaren Zustand zurückzugeben. Die professionelle Desinfektion übernimmt der Vermieter nach dem Verleih. Im Falle einer übermäßigen Verschmutzung des Leihgegenstandes bei seiner Rückgabe durch den Mieter, die auf Verschulden des Mieters zurückzuführen ist, wie beispielsweise Weinflecken, Kerzenwachs, Kaugummi usw., behält sich der Vermieter das Recht vor, einen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. § 4 Reparaturen / Beschädigungen Im Falle einer Beschädigung des Leihgegenstandes (z.B. Ölflecken am Holz oder fehlende Teile) ist der Mieter verpflichtet, pro Beschädigung einen Geldbetrag in Höhe von 50,- Euro zu entrichten. Alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Reparatur oder Instandsetzung des Leihgegenstandes werden vom Vermieter getragen, sofern die Schäden nicht durch fahrlässiges Verhalten, mutwillige Handlungen oder falsche Bedienung, Handhabung oder Überlastung des Leihgegenstandes seitens des Mieters verursacht wurden. Sollte der Schaden durch letztere Handlungen des Mieters herbeigeführt worden sein, trägt der Mieter die gesamten Kosten. § 5 Haftung Gemäß den vertraglichen Bestimmungen haftet der Vermieter für Schäden, die nachweislich und aufgrund von schuldhaftem Verhalten durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen während der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben entstanden sind, soweit er für diese einzustehen hat. Der Mieter ist dazu verpflichtet, mit dem Leihgegenstand äußerst sorgfältig umzugehen. Sollte der Leihgegenstand aufgrund unsachgemäßer Handhabung beschädigt werden, haftet der Mieter für sämtliche daraus resultierenden Schäden. Während der gesamten Mietdauer geht die Betriebsgefahr für die Nutzung des Leihgegenstandes auf den Mieter über. Es obliegt dem Mieter, die notwendigen Vorkehrungen zur Absicherung zu treffen und den Betrieb des Leihgegenstandes während der gesamten Mietdauer zu überwachen, um mögliche Risiken zu minimieren. Zusätzlich ist der Mieter für eventuelle Kosten verantwortlich, welche während der Mietdauer entstehen, wie beispielsweise Kosten für unerlaubtes Abstellen des Leihgegenstandes. Diese Kosten werden dem Mieter auch nachträglich in Rechnung gestellt. Sollte der Mieter sich weigern, die entstandenen Kosten zu tragen, behält sich der Vermieter das Recht vor, weitere (polizeiliche) Schritte gegen den Mieter einzuleiten. In einem solchen Fall wird der Mieter von seinem Datenschutz entbunden, und der Vermieter darf die entsprechenden Daten weitergeben, um die offenen Kosten einzufordern. Diese Haftung erstreckt sich auch auf den Verlust des Leihgegenstandes. Der Mieter ist weiterhin dazu angehalten, für ausreichenden Diebstahlschutz des Leihgegenstandes zu sorgen. Im Falle einer Beschädigung oder des Verlusts des Leihgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich oder telefonisch darüber zu informieren. Folgende Dinge unterliegen der Haftung des Mieters und nicht des Vermieters: Achten Sie darauf, dass die mobile Sauna auf ebenen (geraden) Flächen fest und sicher steht und ein Wegrollen verhindert wird! wenn Sie sich beim Anhängen der mobilen Sauna verletzen, z.B. die Finger einklemmen wenn Sie sich bei allen Tätigkeiten im Umgang mit der Sauna verletzen wenn Sie vom Anhänger fallen wenn sich der Mieter oder ein Mitsaunierender Verbrennungen zuzieht, weil er z.B. auf den heißen Ofen fasst, beim Aufguss in den heißen Wasserdampf schaut, etc. wenn Sie sich z.B. an der Glastür oder anderen Kanten schneiden wenn Sie gesundheitliche Schäden erleiden, z.B. durch zu langes Verweilen in der Sauna, etc. wenn sich Kinder unbeaufsichtigt in der Sauna aufhalten Es dürfen sich keine geistig oder körperlich beeinträchtigten Menschen unbeaufsichtigt in der Sauna aufhalten. § 6 Schlussbestimmungen Grundsätzlich sind Mietverträge für Leihgegenstände in schriftlicher Form zu regeln, wobei auch die elektronische Form zulässig ist. Jegliche Nebenabreden oder Zusätze zum Mietvertrag sind ebenfalls schriftlich zu dokumentieren, um eine klare Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter sicherzustellen. Bei Buchungen über eine elektronische Buchungsmaske, unabhängig davon, ob diese auf der eigenen Website des Vermieters oder über eine Drittanbieter-Website erfolgt, wird die Anfrage des Mieters als verbindlicher Buchungswunsch betrachtet. Sobald der Vermieter diesen Buchungswunsch bestätigt, wird die Buchung verbindlich und die vereinbarten Bedingungen treten in Kraft. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter ist der jeweilig aktuelle Geschäftssitz des Vermieters. AGB mittelelbe-radverleih – Eine Marke der Wricke-Touristik GmbH, Version März 2024
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Radverleih Präambel Die nachfolgenden AGBs regeln die rechtlichen Details zwischen Mieter und Vermieter im Radverleih der mittelelbe-radverleih – Eine Marke der Wricke- Touristik GmbH. Mieter ist dabei die jeweilige, im Verleihvertrag oder in einer online Buchungsmaske entsprechend eingetragene private oder juristische Person oder deren entsprechend eingesetzter Vertreter. Vermieter ist der mittelelbe-radverleih – Eine Marke der Wricke-Touristik GmbH, vertreten durch ihren jeweiligen Geschäftsführer oder einen eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Die AGBs regeln den Ablauf des Verleihgeschäfts bis zur Rückgabe, eventuelle Haftungen für beide Seiten und Lösungen im Falle von Schäden oder anderen Problemen. Sie sollen den Ablauf für alle Beteiligten so reibungslos und optimal wie möglich gestalten. Individuelle vertragliche Vereinbarungen können über den AGBs stehen, sind in jedem Fall schriftlich zu fixieren. Im Idealfall sollten sie die AGBs lediglich ergänzen. Ziel ist es den Verleihprozess für alle Beteiligten so eindeutig, angenehm und sicher wie möglich zu gestalten und dem Mieter angenehme Radtouren zu bescheren. § 1 Leihgegenstand und Nutzung Der Mieter erkennt durch Übernahme (nach Funktionstest und/oder Probefahrt) des vermieteten Leihgegenstandes an, dass dieser sich in einem mangelfreien, sauberen, ordnungsgemäßen, fahr- bzw. nutzungsbereiten und verkehrssichern Zustand befindet. Als Leihgegenstand werden alle geliehenen Objekte anerkannt, welche im Mietvertrag aufgeführt sind. Der Mieter nutzt den Leihgegenstand auf eigene Gefahr. Der Mieter darf den Leihgegenstand nur in gebrauchs- und / bzw. verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften benutzen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter, dass er über ausreichende Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, um den Leihgegenstand sicher und Rechtskonform (bei Einsätzen im Ausland auch Rechtskonform im jeweiligen Land) zu nutzen, zu bedienen und zu steuern. § 2 Preise, Reservierung, Rücktritt von Reservierungen, Vertragsabschluss Die Berechnung und die Angabe von Preisen sind der jeweils aktuell gültigen Preisliste zu entnehmen und / oder beim Vermieter zu erfragen und / oder im Mietvertrag / Angebot eindeutig aufgeführt. Der Mietvertrag kommt mit der Bestätigung der Anfrage durch den Vermieter zustande. Bei einer Stornierung des Auftrages werden den Mietern folgende Preise berechnet: • bis 21 Tage vor dem vereinbarten Termin kostenfrei • bis 14 Tage vor dem vereinbarten Termin 25 % des Auftragswertes • 7 bis 13 Tage vor dem vereinbarten Termin 50 % des Auftragswertes • 2 bis 6 Tage vor dem vereinbarten Termin 75 % des Auftragswertes • weniger als 2 Tage vor dem vereinbarten Termin 100 % des Auftragswertes. Dem Mieter bleibt in diesen Fällen der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich in diesen Fällen die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen (Forderung gegen Dritte, zusätzl. Personalkosten etc.) vor. Der Vermieter behält sich einen Rücktritt vom Mietvertrag zu jeder Zeit vor, wenn an der Glaubwürdigkeit und / oder Zahlungsfähigkeit des Mieters Zweifel bestehen. Der Mieter teilt dem Vermieter mit, zu welcher Zeit und an welchem Ort der Leihgegenstand bereitgestellt werden soll. Gleiches gilt für die Rückgabe. Sollte der Mieter einen falschen Ort oder Zeitpunkt bekannt geben und dem Vermieter daraus Mehrkosten entstehen, haftet der Mieter für diese. Für Programmpunkte, welche ausfallen oder in Verzug geraten, weil der Mieter falsche Angaben gemacht hat, haftet der Vermieter nicht. Sollte der Mieter ohne zu stornieren den bereitgestellten Leihgegenstand nicht nutzen, so ist er dennoch zur vollen Zahlung der vertraglich / im Angebot / laut gültiger Preistabelle vereinbarten Kosten verpflichtet. Sollte der Mieter den Leihgegenstand vorzeitig zurückgeben, gilt der ursprünglich vereinbarte Mietzeitraum und der ursprünglich vereinbarte Mietzins als Abrechnungsgrundlage. Eine Verlängerung des Mietzeitraums ist nur nach Zustimmung des Vermieters gestattet. Sollte eine Verlängerung zustande kommen, gelten die Preise der aktuellen Preisliste oder die vertraglich geregelten Preise für jeden weiteren Nutzungstag. § 3 Pflichten des Mieters Der Mieter verpflichtet sich, den Leihgegenstand pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und zu verwenden. Während der Nichtverwendung durch den Mieter ist der Leihgegenstand vor Beschädigung und Zugriffen Unbefugter sicher zu verwahren. Der Leihgegenstand ist dazu außerhalb geschlossener Räume an massiven, feststehenden Gegenständen mit den mitvermieteten Schlössern zu sichern. Bei mehrtägiger Nutzung des Leihgegenstandes ist dieser über Nacht in verschlossenen Räumen gesichert zu verwahren. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Leihgegenstandes dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen. § 4 Reparaturen bei Defekten Muss der Leihgegenstand während der Mietdauer repariert werden, trägt der Mieter die Kosten bis zu einer maximalen Höhe von 50 € pro Fahrrad / Anhänger / E-Bike ect. Alle darüber hinaus gehenden Kosten trägt der Vermieter, es sei den die Schäden wurden durch den Mieter fahrlässig, mutwillig oder durch falsche Bedienung / Handhabung / Nutzung oder Überlastung des Leihgegenstandes herbeigeführt. Sollte der Schaden durch letztere Handlungen des Mieters herbei geführt wurden sein, trägt der Mieter die gesamten Kosten. Sollte es sich um Reparaturen handeln, welche der Vermieter zu tragen hat, so behält sich dieser wahlweise das Austauschen des Leihgegenstandes, die Reparatur vor Ort durch einen Monteur des Vermieters oder die Beauftragung einer Werkstatt vor Ort vor. Sollte eine Werkstatt vor Ort mit der Reparatur beauftragt werden, so sind Art, Umfang und voraussichtliche Kosten vor Beginn der Reparatur durch die beauftragte Werkstatt und den Mieter mit dem Vermieter abzustimmen. Beauftragt der Mieter, ohne entsprechende Absprache mit dem Vermieter eine Werkstatt, so hat der Mieter die Kosten zu tragen. Sollte der Mieter den Leihgegenstand mit einem entstandenen Defekt weiter nutzen, ohne den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen und sich dessen Einverständnis einzuholen, haftet der Mieter in vollem Umfang für daraus entstehende Schäden, Schäden an Dritten und Rechtsverletzungen. Der Vermieter schließt einen „Abschleppservice“ generell aus. Alle Defekte sind dem Vermieter über die aktuelle Telefonnummer des Vermieters sofort mitzuteilen. Das weitere Verfahren wird zwischen Mieter und Vermieter abgesprochen. Sollte eine weitere Nutzung des Leihgegenstandes nicht möglich sein und die Rückgabe am Ort des Defektes vereinbart werden, so trägt der Vermieter nicht die Kosten für die ersatzweise Weiterfahrt des Mieters (Tickets für ÖPNV, Taxi, ect.). Der Vermieter behält sich nach Rückgabe jedes Leihgegenstandes, das Recht vor den Mieter innerhalb von 2 Werktagen über entstandene Defekte und damit verbundene Kosten zu informieren. Der Mieter haftet für diese entsprechend. § 5 Haftung, Unfall, Diebstahl Der Vermieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters entfällt im Fall einer unbefugten und / oder unsachgemäßen Benutzung des Leihgegenstandes. Der Vermieter haftet nicht und ist nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Räder nicht zum gewünschten Zeitpunkt am vereinbarten Lieferort stehen und er die Verspätung nicht zu verantworten hat (Verspätung z.B. verursacht durch Stau, Sperrungen, Fahrzeugdefekte, höhere Gewalt, Umwelteinflüsse). Er wird sich bemühen, die Verspätungen und Schäden für den Mieter so gering wie möglich zu halten. Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurück zu geben, in dem er es übernommen hat. Ebenso haftet der Mieter für Schäden aus Diebstahl, Beschädigung, Teilverlust und / oder Verlust des Leihgegenstandes, während der Zeit zwischen Übernahme des Leihgegenstandes vom Vermieter bis zu dessen Rückgabe bei diesem, für die Kosten der Wiederinstandsetzung, der Wiederbeschaffung durch den Vermieter sowie für die entfallenen Mietkosten maximal bis zu folgenden Höhen: Pro Tourenrad: 300 €, pro Kinderrad oder Kinderanhänger oder Nachlaufrad 250 €, pro Kindersitz 50 €, pro E-Bike 300 €, wenn nachgewiesen wird, dass das Rad entsprechend § 3 gesichert war und der Schlüssel beim Vermieter abgegeben wird, ist das nicht der Fall, Haftung zum jeweiligen Wiederbeschaffungswert (die Entscheidung obliegt der Versicherung des Vermieters), Weiteres Zubehör nach Wiederbeschaffungswert. Im Falle von Diebstahl, Verlust, Beschädigung durch Dritte, Unfall, Vandalismus ect. hat der Mieter eine entsprechende Anzeige bei der Polizei zu erstellen. Ebenso hat er den Vorfall umgehend dem Vermieter und seiner Haftpflichtversicherung zu melden. Sollte die Haftpflichtversicherung des Mieters für den Schaden aufkommen, so tritt der Mieter die Ansprüche gegenüber der Versicherung an den Vermieter ab. Sollte die Versicherung nicht aufkommen haftet er in vollem Umfang persönlich. Bei Verlust von Fahrradcomputern, Schlössern, Schlüsseln usw. haftet der Mieter in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei Verlust von Schlüsseln für E-Bikes haftet er für alle folge Kosten, das schließt auch den Tausch der Schlösser am Rad (z.B. Schloss am Akku) mit ein. Ergänzend behält sich der Vermieter vor, den Arbeitsaufwand sowie Porto und Versandkosten für die Wiederbeschaffung / den Austausch in Rechnung zu stellen. Der Leihgegenstand wird dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses in sauberen Zustand übergeben. Sollte der Leihgegenstand bei Rückgabe durch den Mieter mehr als üblich verschmutzt sein, entsteht dem Vermieter damit ein erhöhter Reinigungsaufwand welcher mit 15 € pro Fahrrad / E-Bike / Anhänger berechnet werden kann. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Auslieferung des Leihgegenstandes an den zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Ort. Die Haftung des Mieters endet, mit Rückholung des Leihgegenstandes durch den Vermieter vom vereinbarten Ort. Dabei ist es in beiden Fällen unerheblich ob der Mieter vor Ort ist oder eine Übergabe ohne persönlichen Kontakt erfolgt. § 6 Schlussbestimmungen Mietverträge sind grundsätzlich in Schriftform zu regeln. Elektronische Form ist zulässig. Nebenabreden sind schriftlich zu dokumentieren. Bei Buchung über eine elektronische Buchungsmaske, egal ob auf der eigenen Website des Vermieters oder über eine dritte Website, gilt die Anfrage des Mieters als verbindlicher Buchungswunsch. Durch Bestätigung dieses Wunsches durch den Vermieter wird diese Buchung verbindlich. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter ist der jeweilig aktuelle Geschäftssitz des Vermieters. AGB mittelelbe-radverleih – Eine Marke der Wricke-Touristik GmbH, Version März 2021.
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Telefon: 0174 4123452 E-Mail: info@mittelelbe-radverleih.de
Copyright 2024 : mittelelbe-radverleih – Eine Marke der Wricke-Touristik GmbH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Radverleih Präambel Die nachfolgenden AGBs regeln die rechtlichen Details zwischen Mieter und Vermieter im Radverleih der mittelelbe-radverleih – Eine Marke der Wricke-Touristik GmbH. Mieter ist dabei die jeweilige, im Verleihvertrag oder in einer online Buchungsmaske entsprechend eingetragene private oder juristische Person oder deren entsprechend eingesetzter Vertreter. Vermieter ist der mittelelbe-radverleih – Eine Marke der Wricke-Touristik GmbH, vertreten durch ihren jeweiligen Geschäftsführer oder einen eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Die AGBs regeln den Ablauf des Verleihgeschäfts bis zur Rückgabe, eventuelle Haftungen für beide Seiten und Lösungen im Falle von Schäden oder anderen Problemen. Sie sollen den Ablauf für alle Beteiligten so reibungslos und optimal wie möglich gestalten. Individuelle vertragliche Vereinbarungen können über den AGBs stehen, sind in jedem Fall schriftlich zu fixieren. Im Idealfall sollten sie die AGBs lediglich ergänzen. Ziel ist es den Verleihprozess für alle Beteiligten so eindeutig, angenehm und sicher wie möglich zu gestalten und dem Mieter angenehme Radtouren zu bescheren. § 1 Leihgegenstand und Nutzung Der Mieter erkennt durch Übernahme (nach Funktionstest und/oder Probefahrt) des vermieteten Leihgegenstandes an, dass dieser sich in einem mangelfreien, sauberen, ordnungsgemäßen, fahr- bzw. nutzungsbereiten und verkehrssichern Zustand befindet. Als Leihgegenstand werden alle geliehenen Objekte anerkannt, welche im Mietvertrag aufgeführt sind. Der Mieter nutzt den Leihgegenstand auf eigene Gefahr. Der Mieter darf den Leihgegenstand nur in gebrauchs- und / bzw. verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften benutzen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter, dass er über ausreichende Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, um den Leihgegenstand sicher und Rechtskonform (bei Einsätzen im Ausland auch Rechtskonform im jeweiligen Land) zu nutzen, zu bedienen und zu steuern. § 2 Preise, Reservierung, Rücktritt von Reservierungen, Vertragsabschluss Die Berechnung und die Angabe von Preisen sind der jeweils aktuell gültigen Preisliste zu entnehmen und / oder beim Vermieter zu erfragen und / oder im Mietvertrag / Angebot eindeutig aufgeführt. Der Mietvertrag kommt mit der Bestätigung der Anfrage durch den Vermieter zustande. Bei einer Stornierung des Auftrages werden den Mietern folgende Preise berechnet: • bis 21 Tage vor dem vereinbarten Termin kostenfrei • bis 14 Tage vor dem vereinbarten Termin 25 % des Auftragswertes • 7 bis 13 Tage vor dem vereinbarten Termin 50 % des Auftragswertes • 2 bis 6 Tage vor dem vereinbarten Termin 75 % des Auftragswertes • weniger als 2 Tage vor dem vereinbarten Termin 100 % des Auftragswertes. Dem Mieter bleibt in diesen Fällen der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich in diesen Fällen die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen (Forderung gegen Dritte, zusätzl. Personalkosten etc.) vor. Der Vermieter behält sich einen Rücktritt vom Mietvertrag zu jeder Zeit vor, wenn an der Glaubwürdigkeit und / oder Zahlungsfähigkeit des Mieters Zweifel bestehen. Der Mieter teilt dem Vermieter mit, zu welcher Zeit und an welchem Ort der Leihgegenstand bereitgestellt werden soll. Gleiches gilt für die Rückgabe. Sollte der Mieter einen falschen Ort oder Zeitpunkt bekannt geben und dem Vermieter daraus Mehrkosten entstehen, haftet der Mieter für diese. Für Programmpunkte, welche ausfallen oder in Verzug geraten, weil der Mieter falsche Angaben gemacht hat, haftet der Vermieter nicht. Sollte der Mieter ohne zu stornieren den bereitgestellten Leihgegenstand nicht nutzen, so ist er dennoch zur vollen Zahlung der vertraglich / im Angebot / laut gültiger Preistabelle vereinbarten Kosten verpflichtet. Sollte der Mieter den Leihgegenstand vorzeitig zurückgeben, gilt der ursprünglich vereinbarte Mietzeitraum und der ursprünglich vereinbarte Mietzins als Abrechnungsgrundlage. Eine Verlängerung des Mietzeitraums ist nur nach Zustimmung des Vermieters gestattet. Sollte eine Verlängerung zustande kommen, gelten die Preise der aktuellen Preisliste oder die vertraglich geregelten Preise für jeden weiteren Nutzungstag. § 3 Pflichten des Mieters Der Mieter verpflichtet sich, den Leihgegenstand pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und zu verwenden. Während der Nichtverwendung durch den Mieter ist der Leihgegenstand vor Beschädigung und Zugriffen Unbefugter sicher zu verwahren. Der Leihgegenstand ist dazu außerhalb geschlossener Räume an massiven, feststehenden Gegenständen mit den mitvermieteten Schlössern zu sichern. Bei mehrtägiger Nutzung des Leihgegenstandes ist dieser über Nacht in verschlossenen Räumen gesichert zu verwahren. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Leihgegenstandes dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen. § 4 Reparaturen bei Defekten Muss der Leihgegenstand während der Mietdauer repariert werden, trägt der Mieter die Kosten bis zu einer maximalen Höhe von 50 € pro Fahrrad / Anhänger / E-Bike ect. Alle darüber hinaus gehenden Kosten trägt der Vermieter, es sei den die Schäden wurden durch den Mieter fahrlässig, mutwillig oder durch falsche Bedienung / Handhabung / Nutzung oder Überlastung des Leihgegenstandes herbeigeführt. Sollte der Schaden durch letztere Handlungen des Mieters herbei geführt wurden sein, trägt der Mieter die gesamten Kosten. Sollte es sich um Reparaturen handeln, welche der Vermieter zu tragen hat, so behält sich dieser wahlweise das Austauschen des Leihgegenstandes, die Reparatur vor Ort durch einen Monteur des Vermieters oder die Beauftragung einer Werkstatt vor Ort vor. Sollte eine Werkstatt vor Ort mit der Reparatur beauftragt werden, so sind Art, Umfang und voraussichtliche Kosten vor Beginn der Reparatur durch die beauftragte Werkstatt und den Mieter mit dem Vermieter abzustimmen. Beauftragt der Mieter, ohne entsprechende Absprache mit dem Vermieter eine Werkstatt, so hat der Mieter die Kosten zu tragen. Sollte der Mieter den Leihgegenstand mit einem entstandenen Defekt weiter nutzen, ohne den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen und sich dessen Einverständnis einzuholen, haftet der Mieter in vollem Umfang für daraus entstehende Schäden, Schäden an Dritten und Rechtsverletzungen. Der Vermieter schließt einen „Abschleppservice“ generell aus. Alle Defekte sind dem Vermieter über die aktuelle Telefonnummer des Vermieters sofort mitzuteilen. Das weitere Verfahren wird zwischen Mieter und Vermieter abgesprochen. Sollte eine weitere Nutzung des Leihgegenstandes nicht möglich sein und die Rückgabe am Ort des Defektes vereinbart werden, so trägt der Vermieter nicht die Kosten für die ersatzweise Weiterfahrt des Mieters (Tickets für ÖPNV, Taxi, ect.). Der Vermieter behält sich nach Rückgabe jedes Leihgegenstandes, das Recht vor den Mieter innerhalb von 2 Werktagen über entstandene Defekte und damit verbundene Kosten zu informieren. Der Mieter haftet für diese entsprechend. § 5 Haftung, Unfall, Diebstahl Der Vermieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters entfällt im Fall einer unbefugten und / oder unsachgemäßen Benutzung des Leihgegenstandes. Der Vermieter haftet nicht und ist nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Räder nicht zum gewünschten Zeitpunkt am vereinbarten Lieferort stehen und er die Verspätung nicht zu verantworten hat (Verspätung z.B. verursacht durch Stau, Sperrungen, Fahrzeugdefekte, höhere Gewalt, Umwelteinflüsse). Er wird sich bemühen, die Verspätungen und Schäden für den Mieter so gering wie möglich zu halten. Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurück zu geben, in dem er es übernommen hat. Ebenso haftet der Mieter für Schäden aus Diebstahl, Beschädigung, Teilverlust und / oder Verlust des Leihgegenstandes, während der Zeit zwischen Übernahme des Leihgegenstandes vom Vermieter bis zu dessen Rückgabe bei diesem, für die Kosten der Wiederinstandsetzung, der Wiederbeschaffung durch den Vermieter sowie für die entfallenen Mietkosten maximal bis zu folgenden Höhen: Pro Tourenrad: 300 €, pro Kinderrad oder Kinderanhänger oder Nachlaufrad 250 €, pro Kindersitz 50 €, pro E-Bike 300 €, wenn nachgewiesen wird, dass das Rad entsprechend § 3 gesichert war und der Schlüssel beim Vermieter abgegeben wird, ist das nicht der Fall, Haftung zum jeweiligen Wiederbeschaffungswert (die Entscheidung obliegt der Versicherung des Vermieters), Weiteres Zubehör nach Wiederbeschaffungswert. Im Falle von Diebstahl, Verlust, Beschädigung durch Dritte, Unfall, Vandalismus ect. hat der Mieter eine entsprechende Anzeige bei der Polizei zu erstellen. Ebenso hat er den Vorfall umgehend dem Vermieter und seiner Haftpflichtversicherung zu melden. Sollte die Haftpflichtversicherung des Mieters für den Schaden aufkommen, so tritt der Mieter die Ansprüche gegenüber der Versicherung an den Vermieter ab. Sollte die Versicherung nicht aufkommen haftet er in vollem Umfang persönlich. Bei Verlust von Fahrradcomputern, Schlössern, Schlüsseln usw. haftet der Mieter in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei Verlust von Schlüsseln für E-Bikes haftet er für alle folge Kosten, das schließt auch den Tausch der Schlösser am Rad (z.B. Schloss am Akku) mit ein. Ergänzend behält sich der Vermieter vor, den Arbeitsaufwand sowie Porto und Versandkosten für die Wiederbeschaffung / den Austausch in Rechnung zu stellen. Der Leihgegenstand wird dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses in sauberen Zustand übergeben. Sollte der Leihgegenstand bei Rückgabe durch den Mieter mehr als üblich verschmutzt sein, entsteht dem Vermieter damit ein erhöhter Reinigungsaufwand welcher mit 15 € pro Fahrrad / E-Bike / Anhänger berechnet werden kann. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Auslieferung des Leihgegenstandes an den zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Ort. Die Haftung des Mieters endet, mit Rückholung des Leihgegenstandes durch den Vermieter vom vereinbarten Ort. Dabei ist es in beiden Fällen unerheblich ob der Mieter vor Ort ist oder eine Übergabe ohne persönlichen Kontakt erfolgt. § 6 Schlussbestimmungen Mietverträge sind grundsätzlich in Schriftform zu regeln. Elektronische Form ist zulässig. Nebenabreden sind schriftlich zu dokumentieren. Bei Buchung über eine elektronische Buchungsmaske, egal ob auf der eigenen Website des Vermieters oder über eine dritte Website, gilt die Anfrage des Mieters als verbindlicher Buchungswunsch. Durch Bestätigung dieses Wunsches durch den Vermieter wird diese Buchung verbindlich. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter ist der jeweilig aktuelle Geschäftssitz des Vermieters. AGB mittelelbe-radverleih – Eine Marke der Wricke-Touristik GmbH, Version März 2021.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Saunaverleih Präambel Die nachfolgenden AGBs regeln die rechtlichen Details zwischen Mieter und Vermieter im Saunaverleih der mittelelbe-radverleih – Eine Marke der Wricke-Touristik GmbH. Mieter ist dabei die jeweilige, im Verleihvertrag oder in einer online Buchungsmaske entsprechend eingetragene private oder juristische Person oder deren entsprechend eingesetzter Vertreter. Vermieter ist der mittelelbe-radverleih – Eine Marke der Wricke-Touristik GmbH, vertreten durch ihren jeweiligen Geschäftsführer oder einen eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Die AGBs regeln den Ablauf des Verleihgeschäfts bis zur Rückgabe, eventuelle Haftungen für beide Seiten und Lösungen im Falle von Schäden oder anderen Problemen. Sie sollen den Ablauf für alle Beteiligten so reibungslos und optimal wie möglich gestalten. Individuelle vertragliche Vereinbarungen können über den AGBs stehen, sind in jedem Fall schriftlich zu fixieren. Im Idealfall sollten sie die AGBs lediglich ergänzen. Ziel ist es, den Verleihprozess für alle Beteiligten so eindeutig, angenehm und sicher wie möglich zu gestalten und dem Mieter angenehme Saunaerlebnisse zu bescheren. § 1 Leihgegenstand und Nutzung Der Mieter erkennt durch Übernahme (nach Funktionstest und/oder Probefahrt) der Sauna an, dass diese sich in einem mangelfreien, sauberen, ordnungsgemäßen, fahr- bzw. nutzungsbereiten und verkehrssicheren Zustand befindet. Der Mieter nutzt den Leihgegenstand auf eigene Gefahr. Der Mieter darf den Leihgegenstand nur in gebrauchs- und / bzw. verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften benutzen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter, dass er über ausreichende Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, um den Leihgegenstand zu nutzen. § 2 Preise, Reservierung, Rücktritt von Reservierungen, Vertragsabschluss Die Berechnung und die Angabe von Preisen sind der jeweils aktuell gültigen Preisliste zu entnehmen. Alternativ können die Preise auch direkt beim Vermieter angefragt werden. Die genauen Preisangaben sind außerdem im Mietvertrag oder Angebot eindeutig aufgeführt. Der Mietvertrag kommt mit der Bestätigung der Anfrage durch den Vermieter zustande. Bei einer Stornierung des Auftrages werden den Mietern folgende Preise berechnet: bis 21 Tage vor dem vereinbarten Termin kostenfrei bis 14 Tage vor dem vereinbarten Termin 25 % des Auftragswertes 7 bis 13 Tage vor dem vereinbarten Termin 50 % des Auftragswertes 2 bis 6 Tage vor dem vereinbarten Termin 75 % des Auftragswertes weniger als 2 Tage vor dem vereinbarten Termin 100 % des Auftragswertes. Dem Mieter bleibt in diesen Fällen der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich in diesen Fällen die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen (Forderung gegen Dritte, zusätzl. Personalkosten etc.) vor. Der Vermieter behält sich einen Rücktritt vom Mietvertrag zu jeder Zeit vor, wenn an der Glaubwürdigkeit und oder Zahlungsfähigkeit des Mieters Zweifel bestehen. Der Mieter ist verantwortlich dafür, dem Vermieter rechtzeitig mitzuteilen, wann und wo der Leihgegenstand bereitgestellt werden soll, sowie für die Rückgabe des Gegenstands. Sollte der Mieter dabei einen falschen Ort oder Zeitpunkt angeben, was zu Mehrkosten für den Vermieter führt, ist der Mieter für diese Mehrkosten haftbar. Es ist wichtig zu beachten, dass der Vermieter nicht für Programmpunkte haftet, die ausfallen oder sich verzögern, weil der Mieter falsche Angaben gemacht hat. In solchen Fällen trägt der Mieter die Verantwortung für etwaige Konsequenzen und mögliche Auswirkungen auf den Ablauf. Falls der Mieter den bereitgestellten Leihgegenstand ohne vorherige Stornierung nicht nutzt, bleibt er dennoch verpflichtet, die vollständigen Kosten gemäß des im Vertrag, Angebot oder der gültigen Preisliste vereinbarten Betrags zu zahlen. Im Falle einer vorzeitigen Rückgabe des Leihgegenstands gilt der ursprünglich vereinbarte Mietzeitraum und der entsprechende Mietzins als Grundlage für die Abrechnung. Eine Verlängerung des Mietzeitraums ist nur möglich, wenn der Vermieter dem zustimmt. Sollte eine Verlängerung vereinbart werden, gelten die Preise der aktuellen Preisliste oder die im Vertrag festgelegten Preise für jeden weiteren Nutzungstag. § 3 Pflichten des Mieters Gemäß den vereinbarten Bedingungen verpflichtet sich der Mieter, den Leihgegenstand pfleglich zu behandeln und die technischen Regeln bei seiner Nutzung zu beachten. In den Zeiten, in denen der Leihgegenstand nicht in Gebrauch ist, obliegt es dem Mieter, diesen sicher vor Beschädigungen und unbefugtem Zugriff zu verwahren. Der Mieter verpflichtet sich in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Leihgegenstandes dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen. Aufstellort können private Grundstücke, Einfahrten, Hof, Garten oder Wunschaufstellungsort am Fluss oder See, Wiese oder Wald sein. Aufstellungsuntergrund / Voraussetzungen muss eben und befestigt mit PKW befahrbar (z. B. Rasen, Schotter, Pflaster) sein. Die Sauna darf nicht unter Bäume, Dächern, Vordächern, Carports oder in waldbrandgefährdete Gebiete gestellt werden. Für eine eventuell anfallende Standgenehmigung ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Vor der Nutzung des Holzofens zur Beheizung der Sauna muss der Mieter im Voraus die örtlichen Bestimmungen überprüfen und sicherstellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden. In der Sauna gilt ein striktes Rauchverbot und alle gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Brandschutzes und Unfallsicherheit müssen beachtet werden. Die Nutzung der Sauna durch Dritte ist nicht gestattet. Sollte der Mieter von Pfändungsbeschlüssen oder ähnlichem bedroht sein, ist der Vermieter sofort zu informieren und alle entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Die Nutzung des Leihgegenstandes erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Mieters. Aus Sicherheitsgründen ist es erforderlich, dass während der Benutzung der Sauna mindestens zwei Personen gleichzeitig anwesend sind. Für die Beheizung der Sauna darf nur das vom Vermieter bereitgestellte Holz oder gleichwertiges Holz, das vom Mieter mitgebracht wird, verwendet werden. Die Verwendung von fremden Brennstoffen ist nicht gestattet. Die mitgelieferten Aufgussmittel dürfen nur in den vorgesehenen Mischungsverhältnissen verwendet werden. Sollte der Mieter fremde Aufgüsse verwenden und dadurch Schäden verursachen, haftet er für die entstandenen Kosten. Wenn der Mieter den Leihgegenstand selbst abholt, liegt die alleinige Verantwortung für einen sicheren Transport gemäß der Straßenverkehrsordnung beim Mieter. Die maximale Geschwindigkeit während des Transports beträgt 80 km/h und muss den jeweiligen Witterungsverhältnissen angepasst werden. Der Mieter haftet für jegliche Schäden, sowohl an Personen als auch an Sachen, die während des Transports entstehen. Der Anhänger mit Saunafass wiegt 1.500 kg und ist gebremst. Sie können mit einem Führerschein der Klasse B gefahren werden, wenn das Zugfahrzeug nicht mehr als 2.200 kg (zulässiges Gesamtgewicht zGG) wiegt. Das Fahrzeuggewicht finden Sie auf Ihrem Fahrzeugschein unter Punkt F.1.. Ein eigenständiger Weitertransport des Leihgegenstandes vom Mietstandort aus ist nicht gestattet und untersagt. Die Sauna darf während des Betriebes niemals unbeaufsichtigt bleiben, insbesondere bei der Holzbefeuerung, um die erhöhte Brandgefahr zu minimieren. Es muss immer ein Eimer Wasser bereitstehen. Der Mieter ist verpflichtet die Sauna in einem allgemein sauberen und zumutbaren Zustand zurückzugeben. Die professionelle Desinfektion übernimmt der Vermieter nach dem Verleih. Im Falle einer übermäßigen Verschmutzung des Leihgegenstandes bei seiner Rückgabe durch den Mieter, die auf Verschulden des Mieters zurückzuführen ist, wie beispielsweise Weinflecken, Kerzenwachs, Kaugummi usw., behält sich der Vermieter das Recht vor, einen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. § 4 Reparaturen / Beschädigungen Im Falle einer Beschädigung des Leihgegenstandes (z.B. Ölflecken am Holz oder fehlende Teile) ist der Mieter verpflichtet, pro Beschädigung einen Geldbetrag in Höhe von 50,- Euro zu entrichten. Alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Reparatur oder Instandsetzung des Leihgegenstandes werden vom Vermieter getragen, sofern die Schäden nicht durch fahrlässiges Verhalten, mutwillige Handlungen oder falsche Bedienung, Handhabung oder Überlastung des Leihgegenstandes seitens des Mieters verursacht wurden. Sollte der Schaden durch letztere Handlungen des Mieters herbeigeführt worden sein, trägt der Mieter die gesamten Kosten. § 5 Haftung Gemäß den vertraglichen Bestimmungen haftet der Vermieter für Schäden, die nachweislich und aufgrund von schuldhaftem Verhalten durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen während der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben entstanden sind, soweit er für diese einzustehen hat. Der Mieter ist dazu verpflichtet, mit dem Leihgegenstand äußerst sorgfältig umzugehen. Sollte der Leihgegenstand aufgrund unsachgemäßer Handhabung beschädigt werden, haftet der Mieter für sämtliche daraus resultierenden Schäden. Während der gesamten Mietdauer geht die Betriebsgefahr für die Nutzung des Leihgegenstandes auf den Mieter über. Es obliegt dem Mieter, die notwendigen Vorkehrungen zur Absicherung zu treffen und den Betrieb des Leihgegenstandes während der gesamten Mietdauer zu überwachen, um mögliche Risiken zu minimieren. Zusätzlich ist der Mieter für eventuelle Kosten verantwortlich, welche während der Mietdauer entstehen, wie beispielsweise Kosten für unerlaubtes Abstellen des Leihgegenstandes. Diese Kosten werden dem Mieter auch nachträglich in Rechnung gestellt. Sollte der Mieter sich weigern, die entstandenen Kosten zu tragen, behält sich der Vermieter das Recht vor, weitere (polizeiliche) Schritte gegen den Mieter einzuleiten. In einem solchen Fall wird der Mieter von seinem Datenschutz entbunden, und der Vermieter darf die entsprechenden Daten weitergeben, um die offenen Kosten einzufordern. Diese Haftung erstreckt sich auch auf den Verlust des Leihgegenstandes. Der Mieter ist weiterhin dazu angehalten, für ausreichenden Diebstahlschutz des Leihgegenstandes zu sorgen. Im Falle einer Beschädigung oder des Verlusts des Leihgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich oder telefonisch darüber zu informieren. Folgende Dinge unterliegen der Haftung des Mieters und nicht des Vermieters: Achten Sie darauf, dass die mobile Sauna auf ebenen (geraden) Flächen fest und sicher steht und ein Wegrollen verhindert wird! wenn Sie sich beim Anhängen der mobilen Sauna verletzen, z.B. die Finger einklemmen wenn Sie sich bei allen Tätigkeiten im Umgang mit der Sauna verletzen wenn Sie vom Anhänger fallen wenn sich der Mieter oder ein Mitsaunierender Verbrennungen zuzieht, weil er z.B. auf den heißen Ofen fasst, beim Aufguss in den heißen Wasserdampf schaut, etc. wenn Sie sich z.B. an der Glastür oder anderen Kanten schneiden wenn Sie gesundheitliche Schäden erleiden, z.B. durch zu langes Verweilen in der Sauna, etc. wenn sich Kinder unbeaufsichtigt in der Sauna aufhalten Es dürfen sich keine geistig oder körperlich beeinträchtigten Menschen unbeaufsichtigt in der Sauna aufhalten. § 6 Schlussbestimmungen Grundsätzlich sind Mietverträge für Leihgegenstände in schriftlicher Form zu regeln, wobei auch die elektronische Form zulässig ist. Jegliche Nebenabreden oder Zusätze zum Mietvertrag sind ebenfalls schriftlich zu dokumentieren, um eine klare Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter sicherzustellen. Bei Buchungen über eine elektronische Buchungsmaske, unabhängig davon, ob diese auf der eigenen Website des Vermieters oder über eine Drittanbieter-Website erfolgt, wird die Anfrage des Mieters als verbindlicher Buchungswunsch betrachtet. Sobald der Vermieter diesen Buchungswunsch bestätigt, wird die Buchung verbindlich und die vereinbarten Bedingungen treten in Kraft. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter ist der jeweilig aktuelle Geschäftssitz des Vermieters. AGB mittelelbe-radverleih – Eine Marke der Wricke-Touristik GmbH, Version März 2024
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN